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AGB
Allgemeine Geschäfts- und Reisebedingungen
Sich die folgenden Bedingungen und Hinweise, die das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und tourware GmbH – nachstehend tourware genannt – regelt und die Sie mit Ihrer Anmeldung anerkennen, sorgfältig durch. Die nachfolgenden Bedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter tourware zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften des §§ 651 A – Y und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 – 11 BGB-InfoV und füllen diese aus.
1. Reiseanmeldung
Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde tourware den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch oder durch andere Fernkommunikationsmittel vorgenommen werden. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2. Reisebestätigung
Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung durch tourware zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Der Vertrag basiert ausschließlich auf Angaben, Beschreibungen und Bedingungen in unserem aktuellen Katalog sowie in der Reisebestätigung. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von dem Inhalt der Anmeldung ab, gilt sie als neues Angebot, an das tourware für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde dieses neue Angebot innerhalb der Bindungsfrist annimmt. Eine nach Übergabe des Sicherungsscheins (siehe 3.) folgende Anzahlung gilt als Annahme.
3. Zahlung des Reisepreises
3.1 Alle Zahlungen auf den Reisepreis, also auch die Anzahlung, sind nur gegen Aushändigung eines Siche-rungsscheines im Sin- ne des § 651 k Abs. 3 BGB zu leisten. Ihr gezahlter Reisepreis wird abgesichert durch den Sicherungsschein der R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Telefon 0611 / 533 – 5859.
3.2 Nach Übergabe des Sicherungsscheins ist innerhalb von 7 Ta- gen eine Anzahlung in Höhe von maximal 20 % des Reisepreises fällig. Für Schiffs-/Kreuzfahrten beträgt die Anzahlung 25 % des Reisepreises.
3.3 Die Restzahlung wird bis 21 Tagen vor Reisebeginn fällig, sofern die Durchführung der Reise feststeht und sie nicht aus Gründen von Ziffer 10.1 abgesagt werden kann. Der restliche Reisepreis ist bei Schiffsreisen 42 Tage vor Reisebeginn fällig. Bei Buchungen, die weniger als 28 Tage (bei Schiffsreisen 42 Tage) vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis nach Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig, wenn die Reise aus den genannten Gründen nicht mehr abgesagt werden kann.
3.4 Sollte der Reisepreis vor Antritt der Reise nicht vollständig bezahlt sein, ist tourware nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz gemäß Ziffer 7.2 zu verlangen.
4. Leistungen
Die vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben sich ausschließ- lich aus den Beschreibungen der jeweiligen Reise im Katalog, im Internet und aus der Reisebestätigung nach Maßgabe der Ziffer 2 dieser AGBs. Sie sind für tourware bindend. tourware behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Katalog- bzw. Internetangaben zu erklären, über die der Reisende selbstverständlich sofort informiert wird.
5. Leistungsänderungen
5.1 Die in den Katalogen und im Internet enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Bezüglich der Reiseaus- schreibung behält sich der Reiseveranstalter in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 2 BGB-InfoV ausdrücklich vor, aus sachlich berechtig- ten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären, über die der Kunde vor Buchung informiert wird.
5.2 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertrags- abschluss eintreten und die nicht von tourware wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind aufgrund des spezifischen Charakters von Trekking- und Expeditionsreisen nicht vollkommen auszuschließen. tourware weist darauf hin, dass insbesondere bei Tier-Erlebnisreisen naturbedingt keine Gewährleistung für das Vorhandensein und die Beobachtungsmöglichkeit bestimmter Tierarten besteht. Die Tiere leben in freier Wildbahn. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen, die nach Vertrags- schluss zwingend notwendig werden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. tourware verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund über Leistungsänderungen in Kenntnis zu setzen. Etwaige Gewähr- leistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
6. Preisänderungen
6.1 tourware ist berechtigt, den vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für tourware und nach Vertragsschluss die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile aufgrund von Umständen erhöhen oder neu entstehen, die von tourware nicht zu vertreten sind: Devisenwechselkurse; Beförderungskosten (insbesondere bei Ölpreisverteuerungen); behördliche Gebühren oder sonstige behördliche Abgaben, wie z. B. Hafen- und Flughafengebühren. Die Preiserhöhung ist jedoch nur zulässig, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt. Bei den Katalogangaben wurden folgende Wechselkurse zugrunde gelegt: 1 EUR = 1,18 USD für Äthiopien, Argentinien, Botswana, Brasilien, Costa Rica, Ecuador & Galápagos, Honduras, Indonesien, Kenia, Kolumbien, Kongo, Malawi, Mexiko, Mosambik, Myanmar, Nepal, Nicaragua, Panama, Peru, Ruanda, Sambia, Sansibar, Tansania, Uganda, Venezuela, Vietnam 1 EUR = 4,40 MYR für Borneo 1 EUR = 71,0 INR für Indien 1 EUR = 125,0 ISK für Island 1 EUR = 1,55 CAD für Kanada 1 EUR = 16,50 NAD für Namibia 1 EUR = 8,80 NOK für Norwegen 1 EUR = 16,50 ZAR für Südafrika
6.2 Der Reisepreis darf nur in dem Umfang erhöht werden, der der Erhöhung in Ziffer
6.1. genannten Preisbestandteile und ihrer Auswirkungen auf die Kosten der Reise entspricht. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungs- kosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann tourware den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann tourware vom Reiseteilnehmer den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann tourware vom Reiseteilnehmer verlangen.
c) Werden die bei Vertragsschluss gültigen Abgaben, wie Hafenoder Flughafengebühren gegenüber tourware erhöht, so kann der Reisepreis um diesen entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. tourware ist verpflichtet dem Reiseteilnehmer auf Anforderung Gründe und Umfang der Preiserhöhung zu spezifizieren und zu belegen.
6.3 tourware hat dem Reiseteilnehmer eine etwaige Preiserhöhung unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden, mitzuteilen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.
6.4 Erhöht sich der Gesamtreisepreis um mehr als 8 %, so ist der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss unverzüglich nach der Mitteilung von tourware gegenüber diesem oder dem buchenden Reisebüro erklärt werden. Dem Reisenden steht auch das Recht zu, anstelle des Rücktritts eine gleichwertige andere Reise aus dem Angebot von tourware zu wählen.
6.5 Die in 6.2 aufgeführten Kriterien für eine Preiserhöhung gelten auch für eine Preisminderung nach § 651 f Abs. 4 BGB.
7. Rücktritt durch den Reisenden
7.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber tourware zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei tourware. Der Rücktritt ist grundsätzlich formlos möglich. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
7.2 Bei einem Rücktritt den Kunden vor Reiseantritt steht tourware anstelle des Reisepreises eine angemessene Entschädigung gem. § 651 h BGB zu, sofern tourware den Rücktritt nicht zu vertreten hat und/oder keine unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstände i.S.d. § 651 h Abs. 3 BGB vorliegen.
7.3 Bei Rücktritt des Reiseteilnehmers vom Reisevertrag vor Reiseantritt (Storno) kann tourware folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung geltend machen: – Bei allen Pauschaleisen ohne Bestandteil von mehrtägigen Schiffs-/ Kreuzfahrten: Rücktritt bis zum 60. Tag vor Reiseantritt 20 %, Rücktritt ab 59. bis 45. Tag vor Reiseantritt 30 %, Rücktritt ab 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt 50 %, Rücktritt ab 21. Tag vor Reiseantritt und bei Nichtanreise 90 % des Reisepreises. – Bei allen Pauschalreisen mit Bestandteil von mehrtägigen Schiffs-/ Kreuzfahrten: Rücktritt bis zum 60. Tag vor Reiseantritt 30 %, Rücktritt ab 59. bis 45. Tag vor Reiseantritt 40 %, Rücktritt ab 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt 60 %, Rücktritt ab 21. Tag vor Reiseantritt und bei Nichtanreise 90 % des Reisepreises. Die Rücktrittsentschädigung berechnet sich aus dem Endreisepreis je angemeldeten Reiseteilnehmer. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung. Die pauschalierte Rücktrittsentschädigung ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbes ermittelt worden. Dem Reiseteilnehmer bleibt der Nachweis eines niedrigeren oder gar nicht entstandenen Schadens unbenommen.
7.4 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. tourware kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haftet der ursprüngliche Reisende und der Ersatzteilnehmer tourware als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Die Umbuchungskosten werden von tourware mit pauschal 50 € berechnet. Dem Reisenden bleibt der Nachweis niedriger Kosten unbenommen.
7.5 tourware kann anstelle der unter Ziffer 7.3 genannten Pauschalen einen konkret berechneten Entschädigungsanspruch als Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen geltend machen. Maßgeblich für die Berechnung ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen. In diesem Fall wird tourware die konkrete Entschädigung beziffern und begründen.
7.6 Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen, die tourware nicht zu vertreten hat, nicht in Anspruch, so wird sich tourware bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt oder einer Erstattung behördliche oder gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und andere Versicherungen
8.1 Gegen die in Ziffer 7.3 genannten Rücktrittskosten (Stornoentschädigung) kann sich der Reiseteilnehmer durch eine Reiserücktrittskosten-Versicherung versichern tourware empfiehlt dringend den Abschluss einer solchen Versicherung.
8.2 tourware empfiehlt zusätzlich den Abschluss einer ReiseKomplettschutz-Versicherung mit folgenden Versicherungen: Reisekranken-, Reisegepäck-, Reiseunfall- und Reisehaftpflichtversicherung sowie eine Notfall-Versicherung u.a. inklusive Abdeckung der Mehrkosten für einen Rücktransport bei Unfall oder Krankheit.
9. Rücktritt durch tourware
9.1 Bis 28 Tage (bei Schiffsreisen 46 Tage) vor Reisebeginn kann tourware von der Reise zurücktreten, wenn die im aktuellen Katalog oder in sonstigen Unterlagen/Reisebestätigungen festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde. Der Rücktritt wird Ihnen unverzüglich mitgeteilt und Sie erhalten den eingezahlten Reisebetrag unverzüglich zurück.
9.2 Falls tourware bereit und in der Lage ist, die Reise trotz Nichterreichen der ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl zu geänderten Konditionen durchzuführen, so wird der Reisende gleichzeitig mit der Rücktrittserklärung hiervon unterrichtet. Es steht dem Reisenden frei, dieses Angebot anzunehmen oder abzulehnen. Stimmt der Reisende diesem Angebot zu, kommt auf dieser Grundlage ein neuer Reisevertrag zustande.
9.3 Falls ein Teilnehmer die Durchführung der Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört, ist der Reiseveranstalter berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen. In diesem Fall behält er den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen anrechnen lassen.
10. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
10.1 Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraus- sehbarer außergewöhnlicher Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl tourware als auch der Teilnehmer den Vertrag kündigen.
10.2 tourware kann für bereits erbrachte Leistungen oder die zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Leistungen eine an- gemessene Entschädigung verlangen. Wird der Vertrag gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651 e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung.
10.3 tourware ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, ins-besondere falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem Reiseveranstalter zur Last.
11. Haftung von tourware
tourware haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für:
- Gewissenhafte Vorbereitung der Reise
- Sorgfältige Auswahl und Überprüfung der Leistungsträger
- Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen,
sofern tourware nicht gemäß Ziffer 5.1 vor Vertragsschluss eine Änderung der Leistungen erklärt hat – Die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen
12. Haftungsbeschränkung
12.1 Die vertragliche Haftung gegenüber dem Kunden auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird oder
b) soweit tourware für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
12.2 Die Haftung von Colibri ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften oder Verordnungen, die auf den Reiseveranstalter oder die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind und dessen bzw. die Haftung des Reiseveranstalters danach ausgeschlossen oder beschränkt ist.
12.3 Vermittelt tourware lediglich einzelne fremde Leistungen (z. B. nur Flug, Mietwagen, Bahn, Hotel, Ausflüge, etc.), so haftet tourware nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung und nicht für die Leistungserbringung selbst. Das Zustandekommen des Vertrages und dessen Inhalt richten sich nach den jeweiligen Bestimmungen des fremden Vertragspartners des Reisenden. Diese stehen auf Anforderung zur Verfügung.
13. Informationspflicht zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Nach der EU-Verordnung 2111/2005 ist tourware verpflichtet, den Kunden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft bei Buchung noch nicht fest, ist zunächst die wahrscheinliche Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu benennen und der Kunde entsprechend zu informieren, sobald die tatsächliche Fluggesellschaft/Fluggesellschaften feststeht/en. Bei einem Wechsel der ausführenden Gesellschaft hat tourware den Kunden unverzüglich hierüber zu informieren. Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-Verordnung 2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung dieser Leistung mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung dar. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt dem Veranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten. Die von der EU-Kommission veröffentlichte „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa. eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm
14. Mitwirkungspflicht und Rechte des Reisenden bei mangelhafter Reise
14.1 Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. Der Kunde ist verpflichtet einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung, deren Kontaktdaten in den Reiseunterlagen stehen, anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung nicht geschuldet oder nicht erreichbar, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben (Anschrift siehe Ziffer 20). Unterlässt es der Reisekunde schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so kann der Reisende weder Minderungsansprüche (nach § 651 m BGB) noch vertragliche Schadensersatzansprüche (nach §651 n BGB) geltend machen.
14.2 Will der Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach §651 l BGB kündigen, hat er tourware zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von tourware verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, für tourware erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.
14.3 Schäden oder Verspätung des aufgegebenen Gepäcks bei Flugreisen sollten der zuständigen Fluggesellschaft unverzüglich an Ort und Stelle mittels schriftlicher Schadensanzeige (P.I.R.) zur Kenntnis gebracht werden. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckschäden binnen 7 Tagen und bei Verspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck dem Reiseveranstalter bzw. der Reiseleitung unverzüglich anzuzeigen.
14.4 Bei Ansprüchen des Reisekunden kann sich eine Anrechnung aus § 651 p Satz 3 BGB ergeben, wenn z.B. Ausgleichszahlungen einer Fluggesellschaft aufgrund der EU Verordnung Nr. 261/2004 auf den Anspruch des Kunden gegenüber tourware zum selben Ereignis angerechnet werden.
15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
15.1 Ansprüche des Reiseteilnehmers nach den §§ 651 c bis f ff BGB, verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag des vertraglichen Reiseendes.
15.2 tourware weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass tourware nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für tourware verpflichtend würde, informiert tourware die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. tourware weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http:// ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
16. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Devisen- und Gesundheitsvorschriften
16.1 tourware wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
16.2 tourware haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende Colibri mit der Beschaffung beauftragt hat, es sei denn, dass tourware eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
16.3 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mit- führen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn tourware nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
16.4 Über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxe-Maßnahmen für das vereinbarte Reiseziel sollte sich der Kunde rechtzeitig informieren und ggf. ärztlich beraten lassen. Gesundheitsämter, Tropeninstitute oder die BZgA geben allgemeine Informationen.
17. GÜLTIGKEIT
Sämtliche Angaben entsprechen dem Stand im Oktober 2018. Alle zuvor erschienenen Kataloge und Flyer verlieren ihre Gültigkeit. Die angebotenen Preise sind für Abflüge/ Reisebeginn bis 31.12.2019 gültig.
18. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Auf sämtliche Vertrags- und Rechtsverhältnisse zwischen tourware und dem Reisenden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Kunde kann tourware nur an dessen Sitz verklagen. Der Gerichtsstand für Reisen von tourware ist der Firmensitz in Berlin.
Für Klagen von tourware gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechst oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder ständiger Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von tourware vereinbart. Vorbezeichnetes gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.
19. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die § 651 a ff des Bürgerlichen Gesetzbuches.